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   VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20   

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VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20 (https://dejure.org/2020,34501)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - 17 E 4568/20 (https://dejure.org/2020,34501)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - 17 E 4568/20 (https://dejure.org/2020,34501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercing-Studios gegen neue Corona-Regelungen erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Der Hauptantrag der Antragstellerin ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs ihres Tattoo- und Piercing-Studios begehrt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13 ff.).

    Zum anderen würde im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin § 14 S. 1 HmbSARS-CoV Eindämmungs-VO aufgrund der dann zu erwartenden Eilanträge anderer Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege bzw. aufgrund des sich dann für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung faktisch außer Kraft gesetzt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 17 f.).

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 22).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat, bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Anwesenheit (unerkannt) infizierter Personen (Kunden oder Mitarbeiter der Antragstellerin) zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung ist, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sind, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28).

    Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch die vorübergehende Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat, bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Anwesenheit (unerkannt) infizierter Personen (Kunden oder Mitarbeiter der Antragstellerin) zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 45).

    Hinzu kommt, dass das Infektionsgeschehen mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von Fällen nicht eindeutig ermittelbar sind (vgl. RKI, Situationsbericht vom 3. November 2020, S. 12 f.) und eine Rückverfolgung immer weniger möglich erscheint, so dass die Pandemiebekämpfung gerade nicht mehr allein bzw. vor allem bei sog. Haupttreibern ansetzen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 50).

    Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Zugangs zu dieser Dienstleistung, wohingegen ein entsprechender Grundbedarf der Bevölkerung bezogen auf Tattoo-Studios weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 55).

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist den Infektionsschutzbehörden ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird; darunter kann auch die Schließung von Betrieben fallen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 11).

    Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 26), auch notwendig.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012, 1 BvL 16/11, juris, Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Die hiernach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen berechtigen und verpflichten die Antragsgegnerin zum Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Mittlerweile erfolgen - nicht nur im Zusammenhang mit der antragsgegenständlichen Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege - erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein durch Rechtssetzung der Exekutive, wobei mit der Dauer der Maßnahmen und der Intensität der mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffe die Frage an Gewicht gewinnt, ob die Verordnungsermächtigung zugunsten der Länder in den §§ 28, 32 IfSG noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG genügt (hierzu zuletzt BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, BeckRS 2020, 28521, Rn. 28, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren trotz erheblicher Bedenken noch von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Betriebsuntersagung für Gaststätten in § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO aus (anders schon mit guten Gründen VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 4 ff.; wie hier im Ergebnis (noch): VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, S. 3 ff., jeweils zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 4 ff., zur Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9 f.; für offene Erfolgsaussichten und das Erfordernis einer Folgenabwägung: VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, S. 5, zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; alle veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung ersichtlich auch das Ziel, Ansteckungen im öffentlichen Raum durch eine Reduzierung der sich im öffentlichen Raum aufhaltenden Personen zu verringern (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.).

    Dies zeugt davon, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Ansteckungsgefahr am Ort einer durch die HmbSARS-CoV Eindämmungsverordnung untersagten Aktivität bzw. Dienstleistung im Auge hat (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 8).

    Es sollen ausdrücklich auch "junge", nach November 2019 gegründete Unternehmen unterstützt werden (vgl. Pressemitteilung vom 29.10.2020, a.a.O.); bei Antragsberechtigten, die - wie die Antragstellerin - ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, kann demnach als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden (vgl. Pressemitteilung vom 5.11.2020, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Maßgeblich für die Eignung ist bereits der Beitrag, der durch die Schließung des Wettlokals zu einer deutlichen Reduktion des Verkehrs im öffentlichen Raum und der damit verbundenen Nähesituationen geleistet wird (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 45).

    Im Übrigen überschreitet der Verordnungsgeber - vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pandemie und (auch angesichts der bislang nur begrenzten) Erkenntnisse - seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er auch ggf. gut durchdachten Hygienekonzepten nicht die gleiche Effektivität hinsichtlich der Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus zuspricht bzw. die Gefahr der Lückenhaftigkeit von Hygienekonzepten oder die Gefahr der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Missachtung von Hygienekonzepten durch Betreiber oder Kunden von Wettannahmestellen nicht als "vernachlässigbare Größe" ansieht (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 9 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 13).

    Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Schließung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass - wie es in Bezug auf den Einzelhandel unstreitig der Fall ist - ein Teil der möglichen Kundschaft voraussichtlich ohnehin auf den Besuch der Wettannahmestelle verzichtet, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 11).

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

    Dass sich unter den zu schließenden Einrichtungen auch solche befinden, bei denen sich das Publikum im Freien aufhält (zoologische Gärten, Tierparks, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten im Freien), zeugt davon, dass der Verordnungsgeber nicht nur die - dort deutlich geringere - Ansteckungsgefahr am Ort einer Aktivität oder Dienstleistung im Auge hat, sondern den Weg dorthin, zum Beispiel die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, um Infektionen im öffentlichen Raum zu vermeiden (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2020, 17 E 4568/20, abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/contentblob/14580830/63a8f003e401ba78a95aa69baf3357fc/data/17e4568-20.pdf; VG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2020, 21 E 4569/20, n.v.).
  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

    zu vermeiden (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 6 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2020, 21 E 4569/20, n.v.).
  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

    Dass sich unter den zu schließenden Einrichtungen auch Einrichtungen befinden, bei denen sich das Publikum im Freien aufhält (zoologische Gärten, Tierparks, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten im Freien), wo das Ansteckungsrisiko bei Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstands nur sehr gering sein dürfte (vgl. Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 13.11.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), zeugt davon, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Ansteckungsgefahr am Ort einer durch die Corona-VO untersagten Aktivität bzw. Dienstleistung im Auge hat (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4568/20, n.v.).
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